Seit 1. August 2014 ist das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h GewO gesetzlich geschützt und wird strikt von der Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers nach § 34f GewO abgegrenzt – beide Berufe dürfen nicht gleichzeitig gewerblich ausgeübt werden.
Somit ist mit Inkrafttreten des Honorar-Anlageberatergesetzes ein neues Berufsbild in der Finanzberatung zum Schutze der Verbraucher geschaffen worden. Vielen Menschen ist der Unterschied zwischen einer provisionsgestützten und einer honorarbasierten Beratung nicht klar.
Der wesentliche Unterschied zu der bislang vorherrschenden Beratungsform durch Finanzanlagenvermittler (§34f GewO) besteht darin, dass der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) die von ihm empfohlenen Anlageprodukte zwar auch vermittelt, aber hierfür keine Provisionen von Produktanbietern annehmen darf.
Sollten dennoch Provisionen gezahlt werden oder sind sie Teil der Gesamtkosten eines Anlageproduktes, müssen Honorar-Finanzanlagenberater diese unverzüglich und in voller Höhe an den Kunden weiterreichen.
Beratung statt Produktverkauf
Im Gegensatz zu dem Finanzanlagenvermittler ist der Honorar-Finanzanlagenberater kein Produktverkäufer, denn er verdient nichts am Verkauf. Vergleichbar mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater erhält er für seine Dienste ein Honorar. Dadurch wird der Honorar-Finanzanlagenberater zu einer Vertrauensperson und Ihrem persönlichen Berater – denn er vertritt ausschließlich Ihre Interessen. Ein solcher Berater wird Ihnen nichts verkaufen außer seinem Rat.
Durch das neue Gesetz sollen Anleger geschützt werden. Denn eine „kostenlose Beratung“, wie Sie von Finanzanlagenvermittlern und von Banken und Versicherungen angeboten wird, ist nicht wirklich kostenfrei. Im Gegenteil. In der Regel ist der kostenlose Rat meist der teuerste und macht viele Anlageempfehlungen durch hohe versteckte Provisionen unrentabel.
Um hier Transparenz zu schaffen und eine Abgrenzung des Honorar-Finanzanlagenberaters zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber klare Vorgaben erlassen, die zwingend einzuhalten sind.
An diese Vorgaben muss sich ein Honorar-Finanzanlagenberater halten:
- Er muss eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen in seine Entscheidung mit einbeziehen.
- Er darf keine enge Verbindung oder Verflechtung zu den Anbietern oder Emittenten unterhalten.
- Er darf für seine Leistung ausschließlich eine Vergütung von seinem Mandanten beziehen und keinerlei Zuwendungen von Dritten annehmen. Sollten bestimmte Finanzanlagen nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sein, ist dem Honorar-Finanzanlagenberater die Annahme von Zuwendungen erlaubt. Diese sind dann unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Mandanten weiterzuleiten.
Wie erkennt man einen Honorar-Finanzanlagenberater?
Gute Honorar-Finanzanlagenberater sind rar. In Deutschland gibt es 39.084 Finanzanlagenvermittler, aber nur 256 Honorar-Finanzanlagenberater (Stand 1. Januar 2022). Auch hier zählt das Reinheitsgebot. Denn gerade in der Finanzbranche gibt es viele schwarze Schafe. Nur ein Inhaber mit der Erlaubnis nach § 34h GewO darf sich Honorar-Finanzanlagenberater nennen.
Ob jemand Honorar-Finanzanlagenberater ist, können Sie auf seiner Internetseite im Impressum oder im Vermittlerregister nachprüfen. Zudem muss der Berater vor Beginn einer Beratung per Erstinformation über seinen Status informieren. Dort enthalten ist die Information, ob Sie einen Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO oder einen Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO vor sich haben.
Berater oder Vermittler?
Ein Anleger muss sich von nun an entscheiden. Soll er einen Finanzanlagenvermittler, der provisionsbasiert arbeitet und auf Produktverkauf ausgerichtet ist (§ 34f GewO) auswählen oder doch lieber einen Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO), der keine Provisionen vereinnahmt, aber ein Honorar in Rechnung stellt?
Die Vorteile liegen auf der Hand: Wer Wert auf Kostentransparenz und eine Beratung ohne Provisionsinteressen legt, für den ist der Honorar-Finanzanlagenberater die weitaus bessere Lösung. Denn er erhält qualifizierte Beratung und damit nicht nur die Anlageempfehlung, die auch wirklich zu ihm passt, sondern er zahlt im Zeitablauf meist nur die Hälfte der üblichen versteckten Provisionen.
Eine Win-win-Situation, die sich für beide Seiten lohnt …
Ludwig & Laux Vermögensplanung ist als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO zugelassen und spezialisiert auf Vermögensaufbau- und Vermögenssicherungsstrategien. Wenn Sie die Vorzüge eines Honorar-Finanzanlagenberaters kennenlernen möchten, rufen Sie uns unter der 06861/709156 an oder senden uns eine E-Mail!
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